AGB
AGB (Allgemeine Geschätsbedingungen)
Ziffer 1
Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen
und praktischen Fahrunterricht.
Schriftlicher Ausbildungsvertrag
Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen
Ausbildungsvertrages.
Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür
geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf
ihnen beruhenden Rechtsverordnungen,
namentlich der Fahrschülerausbildungsverordnung,
erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden
Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungs-
vertrages sind.
Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahr-
erlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von
sechs Monaten seit Abschluss des Ausbildungsver-
trages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung
fortgesetzt, so sind für die angebotenen
Leistungen der Fahrschule die Entgelte der
Fahrschule maßgeblich, die durch den nach
§ 32 FahrIG bestimmten Preisaushang zum Zeit-
punkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages
ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei
Fortsetzung in Textform hinzuweisen.
Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages
heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen
körperlichen oder geistigen Anforderungen für den
Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für
die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6
anzuwenden.
Ziffer 2
Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbaren Entgelte
haben den durch Aushang in der Fahrschule
bekannt gegebenen zu entsprechen.
Ziffer 3
Grundbetrag und Leistungen
a)
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule
sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts
und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten
theoretischen Prüfung, mit Ausnahme der
Vorstellung zur Prüfung und diese selbst.
Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbe-
stehens der theoretischen Prüfung ist die Fahr-
schule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsver-
trag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen,
höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der
jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrund-
betrages nach nicht bestandener praktischer
Prüfung ist unzulässig.
Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b)
Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten
Dauer werden abgegolten:
Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug,
einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie
die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts.
Absage von Fahrstunden
/ Benachrichtigungsfrist
Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde
nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüg-
lich zu verständigen. Werden vereinbarte
Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem
vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule
berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom
Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in
Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes
zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der
Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder
in wesentlich geringerer Höhe entstanden.
Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
und Leistungen
c)
Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
werden abgegolten:
Die theoretische und die praktische Prüfungsvor-
stellung einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt,
wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.
Ziffer 4
Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der
Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsver-
trages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt
derselben, der Betrag für die Vorstellung zur
Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten
Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens
am Tag der Prüfung fällig.
Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich
der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so
kann die Fahrschule die Fortsetzung der
Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung
zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen
verweigern.
Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der
Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche
weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2)
ist vor Beginn derselben zu entrichten.
Ziffer 5
Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler
jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem
Grund gekündigt werden:
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
wenn der Fahrschüler
a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund
nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsab-
schluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese
um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unter-
bricht,
b) den theoretischen oder den praktischen Teil
der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils
zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,
c) aufgrund mangelnder Deutschkenntnisse den
Anweisungen des Fahrlehrers nicht folgen kann,
c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen
oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.
Textform der Kündigung
Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur
wirksam, wenn sie in Textform erfolgt.
Ziffer 6
Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die
Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die
erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte
Vorstellung zur Prüfung.
Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund
(siehe Ziff. 5) oder der Fahrschüler, ohne durch
ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule
veranlasst zu sein, steht der Fahrschule folgendes
Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber
vor Beginn der Ausbildung erfolgt;
b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber
vor der Absolvierung eines Drittels der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem
Abschluss von zwei Dritteln der für die
beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung
nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen
theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt,
aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung
nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung
erfolgt.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jewei-
ligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer
angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne
wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er
hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der
Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule
der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist
zurückzuerstatten.
Ziffer 7
Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben
dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden
pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und
enden grundsätzlich an der Fahrschule.
Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abge-
wichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum
Fahrstundensatz berechnet, soweit nichts
anderes vereinbart ist. Hat der Fahrlehrer den
verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten
oder unterbricht er den praktischen Unterricht,
so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzu-
holen oder gutzuschreiben.
Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als
15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht
länger zu warten; fällt deshalb die Fahrstunde
aus, wird sie nicht berechnet. Hat der Fahrschüler
den verspäteten Beginn einer vereinbarten
praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die
ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten.
Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten,
braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten;
fällt sie deshalb aus, wird sie entsprechend Ziff.
3b Absatz 3 berechnet.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 8
Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht
auszuschließen:
a)
Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol
oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b)
Wenn anderweitig Zweifel an seiner
Fahrtüchtigkeit begründet sind.
Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls
als Ausfallentschädigung drei Viertel des
Fahrstundenentgelts zu entrichten.
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten,
ein Schaden sei nicht oder in wesentlich
geringerer Höhe entstanden.
Ziffer 9
Behandlung von Ausbildungsgerät
und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung
der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des
sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.
Ziffer 10
Bedienung und Inbetriebnahme von
Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht
des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt
werden. Zuwiderhandlungen können Strafver-
folgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge
haben.
Besondere Pflichten des Fahrschülers
bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung
die Verbindung zwischen Fahrschüler und
Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler
unverzüglich an einer geeigneten Stelle anhalten,
den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer
warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule
zu verständigen.
Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses
ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte
Benutzung zu sichern.
Ziffer 11
Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst
abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der
Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und
Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges
besitzt (§ 29 FahrlG).
Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach
pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der
Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).
Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf
der Zustimmung des Fahrschülers;
sie ist für beide Teile verbindlich.
Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungs-
termin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die
Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder
anfallender Gebühren verpflichtet.
Ziffer 12
Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichts-
stand im Inland oder verlegt er nach Vertragsab-
schluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der ge-
wöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der
Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.
Ziffer 13
Hinweis
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wurde in
diesem Text auf die gleichzeitige Verwendung
männlicher und weiblicher Sprachformen
verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen
gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
© 2024 Fahrschule Schulz
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